Energieausweis
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Wichtiger Hinweis!
Seit Mai 2014 müssen Verkäufer oder Vermieter von einer Immobilie unaufgefordert bei einer Besichtigung den Interessenten einen Energieausweis für ihre Immobilie vorlegen.
Den Energieausweis gibt es allerdings schon seit 2008. Die neue Regelung seit 01. Mai 2014 sorgt nun für mehr Aufwand, der Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) muss bei der Besichtigung und vor Abschluss des Kaufvertrages seitens des Eigentümers vorgelegt werden.
Wenn ein Energieausweis vorliegt, so muss dieser auch bei Zeitungsanzeigen bzw. bei Onlineanzeigen in kommerziellen Immobilienportalen (energetische Kennwerte uvm.) vom Eigentümer oder von dem Immobiliernmakler veröffentlicht werden.
Ab dem 01.05.2015 können Eigentümer (Vermieter, Verkäufer von Immobilien) mit einem Bussgeld bis € 15.000,00 bestraft werden, wenn sie sich nicht an das Gesetz halten.
Unterschiedliche Zahlen bei Bedarfs- und Verbrauchsausweis
Zu unterscheiden ist zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis.
Bei Letzterem wird der Energiebedarf innerhalb der vergangenen drei Jahre anhand der Heizkostenabrechnung der Bewohner ermittelt. Die Rechnung ist stark abhängig vom Verhalten der Konsumenten und sagt nur bedingt etwas über anfallende Kosten für neue Bewohner aus. Der Bedarfsausweis basiert auf den Einschätzungen eines Fachmannes, der die Kosten auf Basis des baulichen Zustandes einer Immobilie kalkuliert.
Je nach Dokument können die Werte für dieselbe Immobilie sehr unterschiedlich ausfallen, da die Zahlen rein rechnerisch und ohne Objektbesichtigung erhoben werden. Die Energiebilanz fällt beim Verbrauchsausweis häufig günstiger aus. Nach einer Studie der Bundesbehörde für Bauwesen (BMVBS) aus dem Jahr 2011 wies der Verbrauchsausweis stets einen um 24 bis 30 Prozent niedrigeren Energiebedarf aus, als der Bedarfsausweis.
Während der Verbrauchsausweis nur etwa 60 Euro kostet, muss der Eigentümer für den Bedarfsausweis zwischen 300 und 500 Euro zahlen. Jedoch gewährt die EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) Eigentümern nicht in jedem Fall die Wahlfreiheit zwischen den Ausweis-Varianten.
Wenn Sie über keinen Energieausweis verfügen, können wir Ihnen diesen durch eines unserer bundesweiten Partnerunternehmen herstellen lassen!
Hinweis in eigener Sache:
Falls der gesetzlich vorgeschriebene Energieausweis gemäß EnEV 2013 - § 16a, Stand 01. Mai 2014, zum Zeitpunkt des Beginns der Immobilienwerbung nicht vorliegt, kann dieser nicht veröffentlicht werden. Die Eigentümer werden von uns bei fehlenden Energieausweisen vor Beginn der Werbung informiert, damit diese den Energieausweis ausstellen lassen können. In der Regel lassen die Eigentümer den gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweis erstellen, der im Anschluss veröffentlicht wird! (Wir haften nicht für fehlende oder fehlerhafte Energieausweise!)
§ 16a stellt darauf ab, dass zur Anzeigenschaltung oder Veröffentlichung der Immobilienwerbung ein Energieausweis vorliegt. Ist dies nicht der Fall, begründet § 16a keine Pflicht, anlässlich der Immobilienwerbung einen Ausweis erstellen zu lassen (Dies ist keine Rechtsberatung, Quellen: EnEV 2013 und BMVI.de, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Mai 2014)
ACHTUNG: Ab November 2020 wird es eine neue ENEV geben, dieses nennt sich GeG. (Gebäudeernergiegesetz)
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